Ergänzend weist die Stadt Völklingen darauf hin, dass die gesetzliche Schutzzeit für Gehölze noch bis zum 30. September andauert. Nach § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und bestimmte andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Die Regelung dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und anderen Tieren, die Gehölze als Lebens- und Fortpflanzungsstätten nutzen.
Erforderliche umfangreiche Rückschnitt- und Rodungsarbeiten können daher grundsätzlich ab dem 1. Oktober durchgeführt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind von der Regelung ausgenommen. Auch bei zulässigen Arbeiten ist auf vorhandene Nist- und Lebensstätten von Tieren Rücksicht zu nehmen.

