Umwelt & Naturschutz

Naturschutz, Landschaftspflege, Luftreinhaltung und Sauberkeit sind wichtige Themen für jede Kommune.

Die Stadt Völklingen erfüllt die kommunale Aufgaben, die zur Entwicklung und Sicherung eines gesunden und intakten Wohnumfeldes, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Erhaltung des Lebensumfeldes der Menschen und ihrer Gesundheit beitragen. Hierzu trägt auch die Arbeit der ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten der Stadt Völklingen bei.

Für die Überwachung der Umweltschutzgesetze im Saarland (z.B. Immissionschutz, Lärmschutz, Wasser, Altlasten, u.a.) ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Behörde.


Aufklärung und Informationen

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist die zuständige untere Behörde im Saarland für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten:

  • des Gewässer- und Grundwasserschutzes
  • des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässerentwicklung
  • des Natur- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege
  • der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes
  • des Bodenschutzes und des Abfalls
  • des Arbeitsschutzes und des technischen Verbraucherschutzes

Dabei steht es dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in diesen Bereichen auch als fachtechnische Behörde zur Verfügung. Die Behörde misst und analysiert in seinen Umweltlaboren die Inhaltsstoffe von Wasser, Luft und Boden und stellt sie nach Bewertung anderen Behörden, Kommunen, Industrie, Handel und Gewerbe sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken
Tel: +49 681 85000
Fax: +49 681 85001384
E-Mail
Internet

Anlagen- und Störfallsicherheit

Die Thematik der Anlagen-/Störfallsicherheit hat für Völklingen eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die in der Stadt ansässigen Unternehmen der Stahl- und Kraftwerksindustrie sowie den Unternehmen in den angrenzenden Nachbarkommunen (Chemieplattform Carling/Frankreich).

Notrufnummer zur Alarmierung: 112

Maßnahmen der Gefahrenabwehr

Die Betriebe gemäß der Störfallverordnung sind bei Eintritt eines Störfalles zur Gefahrenabwehr vorbereitet. Sie haben betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zum Schutz der Bevölkerung entwickelt, die mit den für den Katastrophenschutz und den für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind.

Daneben gibt es behördliche Notfallpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen außerhalb des Betriebsgeländes. Zuständig für die Gefahrenabwehr sind in erster Linie die Feuerwehren. Hilfsorganisationen und das THW sind zur Unterstützung in ein Katastrophenschutzkonzept eingebunden.

Die zuständige Fachbehörde im Saarland, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, gibt ausführliche Informationen auf ihrer Internetseite: 

Internetseite des Landeamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz im Saarland

Das richtige Verhalten bei Störfällen

Die von der Störfallverordnung betroffenen Unternehmen im Saarland haben eine Information für die Bürgerinnen und Bürger über Vorsorgemaßnahmen und Handlungsweisen bei industriellen Störfällen herausgegeben. Sollte es tatsächlich zu einem Störfall in einem Betrieb kommen, gibt die Broschüre grundsätzliche Verhaltensempfehlungen den betroffenen Anwohnern an die Hand. 

Luftreinhaltung/-qualität

Das Ziel der Luftreinhaltung ist die nachhaltige Sicherstellung guter, möglichst schadstoffreier Luft. Um dies zu ermöglichen, gibt es gesetzliche und technische Maßnahmen. 

Hierzu überwacht das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz im Saarland - auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der dazugehörigen Verordnungen - gewerbliche Anlagen in Bezug auf Anlagensicherheit und der Freisetzung von luftgetragenen Schadstoffen und Gerüchen.

Messberichte und Informationen zur Luftqualität, -belastung und Schadstoffen

Auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sind Messberichte zur Luftqualität (Immissionsmessnetz Saar) sowie Informationen zur aktuellen Luftbelastung, zu den Messstationen und den gemessenen Luftschadstoffen zu finden.

Messberichte und Informationen

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Saarland ist im Rahmen von Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren, Baugesuchen, Bauleitplanung) und Nachbarschaftsbeschwerden zuständig für die Beurteilung von Lärm-, Erschütterungs- und Lichtimmissionen sowie Immissionen durch elektromagnetische Felder, die von Anlagen verursacht werden.

Im Bereich der Sport- und Freizeitanlagen ist die Behörde zuständig für die Überwachung der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung und der Freizeitlärmrichtlinie. Daher ist die Behörde z. B. auch Ansprechpartner zur Genehmigung von Public-Viewing Veranstaltungen während Fußball-Europa- oder Weltmeisterschaften.

Was ist Lärm?

Lärm ist jedes unerwünschte laute Geräusch. Das Ohr nimmt die Geräusche auf und verarbeitet die darin enthaltenen Informationen. Lärm wird sehr subjektiv wahrgenommen, das heißt, jeder Mensch empfindet Geräusche unterschiedlich, den einen stören sie nicht oder nur wenig, den anderen nerven sie. Laute Musik regt zum Beispiel manche Personen auf, andere finden sie schön und wieder andere lässt sie völlig kalt.

Je stärker ein Geräusch ist, desto mehr Menschen empfinden es als unangenehmen Lärm. Als Lärm können auch alle Schallereignisse bezeichnet werden, die das menschliche Wohlbefinden beeinträchtigen. Damit ist der Begriff Lärm subjektiv geprägt, messtechnisch zugänglich ist nur das (physikalisch beschreibbare) Geräusch. Starke Lärmeinwirkungen oder dauerhafter Lärm können sogar krank machen oder die Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen.

Lärm ist also nicht gleich Geräusch. Kontinuierlicher Lärm, zum Beispiel von Maschinen wie Pumpen oder Gebläsen, unterscheidet sich dabei von so genanntem intermittierenden Lärm wie beim Flugzeugstart oder dem Klingeln eines Weckers. Sehr kurze Geräusche wie Schüsse oder Explosionen werden als Impulslärm bezeichnet.

Aus repräsentativen Umfragen des Umweltbundesamtes ergibt sich, dass der Straßenverkehrslärm mit Abstand als der größte Störfaktor empfunden wird. 
(Auszug der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt)


Auf der Grundlage der am 25. Juni 2002 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) sind die Kommunen verpflichtet Lärmaktionspläne gem. § 47e Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu erstellen. 

Planunterlagen

Lärmaktionsplan Völklingen Stufe II

Auf der Grundlage der am 25. Juni 2002 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) sind die Kommunen verpflichtet Lärmaktionspläne gem. § 47e Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu erstellen. In der Lärmaktionsplanung Stufe II waren auf der Grundlage der Lärmkartierungen 2012 mit Darstellung der Verkehrslärmbelastung im Umfeld von Hauptverkehrsstraßen (mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von ca. 8.200 Fahrzeugen) konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um so die Lärmbelastung zu verringern bzw. nicht noch weiter ansteigen zu lassen.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Lärmaktionsplans der Stufe II beschlossen.

Mit dem Beschluss des Lärmaktionsplans verpflichtet sich der Stadtrat und damit die Verwaltung, auf die Umsetzung der im Plan vorgeschlagenen kurz-, mittel- und langfristig umzusetzenden Maßnahmen zur Lärmminderung bzw. zur Lärmschutzvorsorge an den betroffenen Straßen hinzuwirken. Innerhalb der öffentlichen Verwaltung ist der Lärmaktionsplan als ein auf Lärmschutz bezogener Fachplan im Rahmen von Planverfahren sowie bei Behördenentscheidungen im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher Belange zu berücksichtigen und somit abwägungserheblich. Der Lärmaktionsplan stellt aber keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen dar; von ihm geht auch keine unmittelbare rechtliche Wirkung für oder gegen Bürgerinnen und Bürger aus. Der Lärmaktionsplan ist ein strategisches Planungsinstrument, das grundsätzlich regelmäßig fortgeschrieben werden muss und damit in seiner gesamtstädtischen Wirkung langfristig angelegt ist.

Die für Völklingen als erfolgversprechend ermittelten Lärmminderungsmaßnahmen umfassen als Maßnahmen an der Quelle zum einen Reduzierungen der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h in sogenannten besonders belasteten "Aktionsbereichen", und zum andern, bezogen auf die Wirkung innerhalb der Aktionsbereiche auch alternativ möglich, den Einsatz lärmmindernder Fahrbahnoberflächen (s. Kap. 4.2, ab S. 31 des Erläuterungsberichts). Darüber hinaus werden sonstige übergreifende Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen angegeben, mit denen zur Lärmreduzierung beigetragen werden kann. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere verstärkte Kontrollen, das Aufstellen von Radarsäulen und Geschwindigkeitsanzeigetafeln, bauliche Maßnahmen an den Ortseingängen, Flüsterabdeckungen für Kanaldeckel, die Attraktivierung des ÖPNV, des Fahrrad- und Fußverkehrs, den Ausbau von Car-Sharing oder das Werben bei den Bürgern für eine lärmmindernde Fahrweise (s. Kap. 4.3, ab S. 34).

Der Lärmaktionsplan Stufe II in der vom Stadtrat beschlossenen Fassung kann über die folgenden Links eingesehen und heruntergeladen werden:

Lärmaktionsplan Völklingen Stufe III

Während in der Stufe II (s. oben) auf der Basis von Lärmkartierungen aus dem Jahr 2012 für die Stadt Völklingen konkrete Maßnahmen ausgearbeitet wurden, mit denen die Verkehrslärmbelastung verringert bzw. ein weiteres Ansteigen verhindert werden könnte, ging es in der Stufe III darum, auf Grundlage der aktualisierten Lärmkartierungen aus 2017 (s. oben) die Betroffenheiten entlang der relevanten Straßen sowie die entwickelten Maßnahmen zu überprüfen und den Plan gegebenfalls zu überarbeiten. In der Stadt Völklingen wurden die Bundesautobahn 620, die Bundestraße 51 sowie die Landesstraßen 136, 163, 164, 165, 271 und 287 berücksichtigt. In einem Prüfbericht der Stufe III wurde dazu dokumentiert, dass die Veränderungen zwischen 2012 und 2017 sowohl in den Lärmbelastungen als auch in den Betroffenheiten unwesentlich sind, und daher eine Überarbeitung des Lärmaktionsplans Stufe II nicht erforderlich ist. In Ergänzung des Lärmaktionsplans Stufe II wurden in der Stufe III jedoch zusätzlich sogenannte "ruhige Gebiete" festgesetzt, bei denen bei künftigen Planungen darauf zu achten ist, dass diese Gebiete keiner weiteren Lärmbelastung ausgesetzt werden.

Der Rat der Stadt Völklingen hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 den entsprechenden "Bericht zur Information der Öffentlichkeit und zur Weiterleitubng an die Europäische Kommission" beschlossen.

Dieser Bericht kann über den nachfolgenden Link eingesehen werden.

Die Überprüfung des Lärmaktionsplans ist in einem 5-Jahresrhythmus vorgesehen.

Lärmkartierung Stufe III 2017

Als Grundlage der Lärmaktionsplanung Stufe III erfolgte im Dezember 2017 eine erneute saarlandweite Kartierung. Mit dieser strategischen Lärmkartierung wurde die schon 2012 erfolgte Erfassung und Darstellung der Geräuschbelastung entlang der relevanten Straßen sowie die Ermittlung der Zahl der von Lärm betroffenen Personen, der Anzahl der betroffenen Wohnungen, Schulen, Krankenhäuser sowie der belasteten Flächen aktualisiert.

Innerhalb des Stadtgebiets von Völklingen ergeben sich daraus im Vergleich zu 2012 nur unwesentliche Veränderungen in den Betroffenheiten der Straßenanlieger.

Die für die entsprechenden Hauptverkehrsstraßen von Völklingen kartierten Belastungen, unterschieden in den Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Plan LDEN) und den Nachtzeitraum (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, Plan LNIGHT), können über nachfolgenden Link eingesehen und heruntergeladen werden:

Hochwasser und Starkregen

Starkregenereignisse haben in den vergangenen Jahren oft das Wettergeschehen über die Sommermonate hinweg mitbestimmt. Örtliche Überschwemmungen mit teilweise katastrophalen Auswirkungen waren die Folge. Das Wasser scheint von überall her zu kommen, vom Himmel, aus der Kanalisation, von Feldern und Wegen und aus kleinen Bächen, die sich plötzlich in reißende Flüsse verwandeln. Wenn derartige Gefahren unterschätzt werden und keine Vorsorge getroffen wird, kann dies zu Schäden in Millionenhöhe führen.

Starkregen kann jede Kommune treffen. Daher gilt Vorsorge zu treffen, bevor das nächste Ereignis kommt.

Was ist Starkregen?

Regenereignis in kurzer Zeit außergewöhnlich große Niederschlagsmengen auftreten. Durch Starkregen können plötzliche heftige und meist lokal begrenzte Überflutungen (Sturzfluten) ausgelöst werden. Das
gefährdet auch Gebiete fernab von Flüssen oder Bächen - ein schwer zu kalkulierendes Risiko!

Mit welchen Gefahren und Schäden müssen Sie rechnen?

  • Überflutungen durch Überlastung von Kanalisation, Gräben, Bachläufen und der Grundstücksentwässerung
  • Wild abfließendes Oberflächenwasser über Hänge und Straßen
  • Schlammlawinen und Hangrutsche
  • Austritt wassergefährdender Stoffe, z.B. Öl (Industrie, Gewerbe, Haushalte)
  • Beeinträchtigung bis Ausfall wichtiger Infrastrukturen (u.a.: Strom, Flucht- und Verkehrswege, Trinkwasser)

Versicherungsschutz
Um sich gegen Schäden durch Überflutungen abzusichern, ist zumeist eine spezielle Police erforderlich:die sogenannte Elementarschadenversicherung

PDF Datei Schutz vor Naturgefahren (PDF)
Verbraucherzentrale Saarland
Gesamtverband deutscher Versicherer


Was kann ich tun?

Beurteilen Sie Ihre persönliche Gefährdung

  • Gab es in der Vergangenheit Probleme bei Starkregen?
  • Steht mein Gebäude am Hang, in einer Talmulde?
  • Unterhalb einer Straße, an einem Gewässer oder Graben?
  • Identifizieren Sie mögliche Wassereintrittswege in Ihr Haus

Vorsorgen - so früh wie möglich:

  • Besprechen Sie innerhalb der Familie,Wohngemeinschaft Verhaltensregeln während eines Starkregenereignisses!
  • Versicherungsschutz prüfen!
  • Rückstausicherungen einbauen und prüfen!
  • Sichern Sie Wassereintrittswege (mit Sandsäcken, Bohlen usw.)!
  • Bringen Sie Im Keller gelagerte wassergefährdende Stoffe frühzeitig in Sicherheit!

Bei drohendem Starkregen:

  • Mobilen Hochwasserschutz installieren (Bohlen,Sandsäcke usw.)!
  • Absprache mit Nachbarn im Falle von Abwesenheit!
  • Aktuelle Wetterentwicklungen und Hinweise auf bedrohliche Wetterlagen beachten!

Während des Starkregens:

  • Schalten Sie Strom und Heizung in gefährdeten Räumen ab!
  • Betreten Sie keine überschwemmten Kellerräume oder Tiefgaragen!
  • Bei ausgelaufenen Schadstoffen verständigen Sie die Feuerwehr und rauchen Sie nicht!

Vorsorge - Wer ist verantwortlich?

Kommunale und private Gemeinschaftsaufgabe: Selbst bei größten Anstrengungen auf kommunaler Ebene werden die Auswirkungen von Unwettern auch künftig nicht beherrschbar sein. Daher ist es umso wichtiger, dass jeder Haus- und Grundstückseigentümer oder Mieter auch selbst vorsorgt.

Wo können Sie sich bei drohendem Starkregen informieren?

Wettervorhersagen und Wetterwarnungen:

Saartext Seiten 161 bis 165 (Videotext SR-Fernsehen, auch über Internet aufrufbar)
www.dwd.de
www.wetterstationen.meteomedia.de
www.wetter.info
www.meteofrance.com

Quelle: Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz des Saarlandes

 

Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Oberste Wasserbehörde bereitet die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar vor. Fachliche Grundlage für die räumliche Abgrenzung ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100).

Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten erfolgt mit dem Ziel, Schäden durch Hochwasser zu verringern bzw. zu vermeiden und zählt zu den strategischen Vorsorgemaßnahmen im Hochwasserschutz.

Im Stadtgebiet von Völklingen sind Grundstücke an den folgenden Gewässern betroffen:

  • Köllerbach
  • Lauterbach
  • Rossel (ab Mündung Lauterbach; Ortslage Geislautern)

Die betroffenen Bereiche befinden sich an Gewässerabschnitten mit signifikantem Hochwasserrisiko. Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die Schutzvorschriften gemäß §§ 78, 78a und 78c Abs. 1 und 3 WHG.

Die Karten können auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie im Geoportal des Saarlandes eingesehen werden.

Zusätzlich hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine Broschüre erstellt, die sich an alle Anwohnerinnen und Anwohner sowie an alle Eigentümerinnen und Eigentümer in den Überschwemmungsgebieten des Saarlandes richtet.

Für weitere Informationen können Sie sich die Broschüre des Ministeriums zu Überschwemmungsgebieten hier kostenlos herunterladen.

Ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte

Die Stadt Völklingen hat mehrere ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte ernannt. Das Amt des Naturschutzbeauftragten umfasst auch, dass sie bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen im Bereich der Gemeinde verpflichtend anzuhören sind.

Ebenso sind die Naturschutzbeauftragten berechtigt, im Bedarfsfall Identitäten festzustellen und Platzverweise nach §12 Abs.1 des Saarländischen Polizeigesetzes auszusprechen.

Durch regelmäßige Treffen zwischen den ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten und den städtischen Fachdiensten werden viele Vorhaben in der Stadt schon im Anfangsstadium mit den Naturschutzbeauftragten erörtert.

So können ökologische Belange schon frühzeitig berücksichtigt werden.

Naturschutz-Beauftragte

Friedrich Duchêne, Tel: +49 172 6668469
Eric Duval, Tel. Tel: +49 176 31751566
Manfred Lissel, Tel: +49 6809 9979638
Ludwig Heil, Tel: +49 177 3911520
Sabine Laval, Tel: +49 6898 43780