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Kraftfahrzeug: Zulassung mit ausländischem Kennzeichen

Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.

Die Zulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen in der Bundesrepublik Deutschland ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwändiger, da mehr Unterlagen benötigt werden. Um das Verfahren trotzdem zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet. Sie können auch einen Vertreter (z.B. Ihren Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen, je nach Angebot auch als Download herunterladen, und es zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde können Sie den Antrag auch als online-Dienst über das Internet stellen. Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Zulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als online-Dienst über das Internet erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung - bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug - bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • SEPA-Lastschriftmandat Kfz-Steuer
  • Versicherungsbestätigung
  • Ggf.: Reservierungsbestätigung des Wunschkennzeichens

zusätzlich, bei Zulassung eines aus der EU eingeführten neuen/gebrauchten Fahrzeugs:

Neufahrzeug:
EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Fahrzeugherstellerbestätigung , dass   
Ihr Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, Kaufvertrag/Originalrechnung und Umsatzsteuererklärung).

  • Bestätigung des Herstellers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und dass noch keine Fahrzeugpapiere ausgestellt oder beantragt wurden.
  • Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ ist eine EG-Einzelgenehmigung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist ein Gutachten nach § 13 EG-FGV.

Gebraucht:
ausländische Zulassungspapiere- bzw Abmeldebescheinigung
+ Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung, wenn die Erstzulassung mehr als drei Jahre zurückliegt
+ Umsatzsteuererklärung, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die bisherige Laufleistung weniger als 6000 km beträgt

zusätzlich, wenn das Fahrzeug von Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde :

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge)
  • Vollgutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge)beziehungsweise Gutachten nach § 13 EG-FGV (für Neufahrzeuge)

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


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