Bürgerbüro

Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.

Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:

Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.


Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.

Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.


Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten). Aufgrund personeller Engpässe in Verbindung mit hoher Auslastung kann die Möglichkeit zur Buchung zeitnaher Termine derzeit nicht garantiert werden. Es muss grundsätzlich mit einer längeren Warte- und Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung (bitte telefonische Sprechzeiten beachten).

Telefonische Erreichbarkeit Fahrerlaubnisbehörde

Aufgrund der personellen Engpässe in Verbindung mit hoher Auslastung kann die Möglichkeit zur Buchung zeitnaher Termine derzeit nicht garantiert werden. Um Verständnis wird gebeten.
Mo. Di. Mi. Do. Fr.
Fahrerlaubnisbehörde 14.00 bis 15.00 9.00 bis 10.00 14.00 bis 15.00 9.00 bis 10.00 9.00 bis 10.00
NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

Online-Dienste

Wiederzulassung von Fahrzeugen

Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben



Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge

Kraftfahrzeug: Zulassung mit ausländischem Kennzeichen

Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.

Die Zulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen in der Bundesrepublik Deutschland ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwändiger, da mehr Unterlagen benötigt werden. Um das Verfahren trotzdem zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet. Sie können auch einen Vertreter (z.B. Ihren Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen, je nach Angebot auch als Download herunterladen, und es zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde können Sie den Antrag auch als online-Dienst über das Internet stellen. Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Zulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als online-Dienst über das Internet erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung - bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug - bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • SEPA-Lastschriftmandat Kfz-Steuer
  • Versicherungsbestätigung
  • Ggf.: Reservierungsbestätigung des Wunschkennzeichens

zusätzlich, bei Zulassung eines aus der EU eingeführten neuen/gebrauchten Fahrzeugs:

Neufahrzeug:
EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Fahrzeugherstellerbestätigung , dass   
Ihr Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, Kaufvertrag/Originalrechnung und Umsatzsteuererklärung).

  • Bestätigung des Herstellers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und dass noch keine Fahrzeugpapiere ausgestellt oder beantragt wurden.
  • Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ ist eine EG-Einzelgenehmigung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist ein Gutachten nach § 13 EG-FGV.

Gebraucht:
ausländische Zulassungspapiere- bzw Abmeldebescheinigung
+ Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung, wenn die Erstzulassung mehr als drei Jahre zurückliegt
+ Umsatzsteuererklärung, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die bisherige Laufleistung weniger als 6000 km beträgt

zusätzlich, wenn das Fahrzeug von Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde :

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge)
  • Vollgutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge)beziehungsweise Gutachten nach § 13 EG-FGV (für Neufahrzeuge)

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


ein Schritt zurück

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung

  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,

  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,

  • bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.

Frist

Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.