Bürgerbüro

Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.

Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:

Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.


Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.

Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.


Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten).

Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung.

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

Online-Dienste

Wiederzulassung von Fahrzeugen

Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben



Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge

Wohnsitz: anmelden

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Sie erhalten unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Gemäß Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat Ihnen der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich oder elektronisch fristgemäß zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung). Hierfür haben Sie dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Der Wohnungsgeber kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass Sie sich angemeldet haben.

Durch die Anmeldung werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, sofern Sie wahlberechtigt sind. Um an einer Wahl teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate im Wahlkreis wohnen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Pass oder Passersatzpapier
  • Bestätigung des Wohnungsgebers (Wohnungsgeberbescheinigung)
  • Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
  • Kinderpass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen)

Lassen Sie Ihre Ausweisdokumente am besten gleichzeitig mit der Anmeldung bei der Verwaltung Ihres neuen Wohnortes aktualisieren.

Frist

Die Anmeldung erfolgt sofort.

Gebühr/Tarife

Es fallen in der Regel keine Gebühren an.

Sonstiges

Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der KFZ-Zulassung, beim Führerscheinerwerb, beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Absatz 2 Nr. 1 des Bundesmeldegesetzes. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


ein Schritt zurück

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung

  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,

  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,

  • bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.

Frist

Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.