Bürgerbüro

Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.

Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:

Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.


Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.

Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.


Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten).

Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung.

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

Online-Dienste

Wiederzulassung von Fahrzeugen

Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben



Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge

Kraftfahrzeug: Kurzzeitkennzeichen beantragen

Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (bei Prüfungen durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer), Probefahrten (beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (beim Kauf eines stillgelegten Fahrzeuges) verwendet werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Kurzzeitkennzeichen sind vom Ausgabetag nur für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen gültig. Eine Vordatierung des ersten Gültigkeitstages ist nicht möglich.Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges ist der Halter/Fahrer verantwortlich.

Voraussetzung

Das Fahrzeug ist nicht zugelassen. Das Fahrzeug muss bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens bereits bekannt sein. Es muss eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung vorliegen. Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren Zustand sein. Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis oder/und gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung erhalten die Kennzeichen zur Durchführung der zum Erwerb erforderlichen Fahrten.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ort der Niederlassung oder des Standorts des Fahrzeuges zu stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen, je nach Angebot auch als Download herunterladen, und es zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde können Sie den Antrag auch als online-Dienst über das Internet stellen.

Die Verwendung des Kennzeichens ist nur an dem einen Fahrzeug möglich, das in dem v.g. Fahrzeugschein eingetragen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Original oder beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebestätigung (die Meldebescheinigung sollte nicht älter als 3 Monate sein)
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht, zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart
  • SEPA-Lastschriftmandat KfZ-Steuer
  • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere, EG Übereinstimmungsbescheinigung)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung/ggf. Sicherheitsprüfung

Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Bei Firmen zusätzlich:
Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mit Nachweis der Anschrift und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist).

Bei Vertretung des Halters zusätzlich:
Vollmacht des Halters, Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) des Halters im Original sowie ein eigenes Ausweisdokument

  • bei Adresse im Ausland: persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich
  • Empfangsbevollmächtigter mit Wohnsitz ind Deutschlaund: persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich

Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
Einverständniserklärung der Eltern oder der/s Erziehungsberechtigten und deren/dessen Personalausweis/Reisepass

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder sind abzustempeln. Die Zulassungsbehörde händigt Ihnen einen besonderen Fahrzeugschein aus,.

Frist

Die Bearbeitung erfolgt, bei Vorlage aller Unterlagen, sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Zahlungart: bar oder per EC-Karte. Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungstelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden, da sie nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit verlieren.

Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


ein Schritt zurück

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung

  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,

  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,

  • bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.

Frist

Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.