Bürgerbüro

Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.

Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:

Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.


Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.

Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.


Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten).

Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung.

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

Online-Dienste

Wiederzulassung von Fahrzeugen

Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben



Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge

Personalausweis: beantragen

Deutsche Staatsbürger ab dem 16. Lebensjahr müssen sich jederzeit mit gültigem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Den Personalausweis kann man auch schon vor dem 16. Lebensjahr beantragen. Dann muss die Beantragung grundsätzlich durch beide Elternteile erfolgen, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Nach einer Namensänderung muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Soweit für die Einreise in ausländischen Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre gültig, für Personen über 24 Jahre zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Da eine eigenhändige Unterschrift benötigt wird, muss der Personalausweis grundsätzlich persönlich beantragt werden.

Voraussetzung

Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Verfahrensablauf

Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung grundsätzlich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Für den Antrag gibt es kein Formular. Der Antrag ist mündlich zu stellen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für den Jugendlichen zu stellen.

Bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Beantragung grundsätzlich durch beide Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 15 Jahre und 9 Monate alt sind, erhalten Sie von der Gemeinde umfassendes Informationsmaterial, in dem alle wesentlichen Informationen zur Online-Ausweisfunktion enthalten sind.

Nach Fertigstellung durch die Bundesdruckerei übersendet diese den Personalausweis an die zuständige Ausweisbehörde. Gleichzeitig übersendet sie Ihnen einen Brief mit der Geheimnummer (PIN), der Entsperrnummer (PUK) und dem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennworts ist in dem Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert.

Wenn der Personalausweis bei der Verwaltung vorliegt, werden Sie benachrichtigt, damit Sie diesen abholen können.

Da niemand mehr als einen gültigen Personalausweis besitzen darf, entwertet die Ausweisbehörde im Rahmen des Ausgabeprozesses den alten Ausweis und führt diesen – sofern Sie

Erforderliche Unterlagen

  • ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis oder der Reisepass oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der Antragstellerin / des Antragsstellers
  • ein aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild ohne Kopfbedeckung (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).

Frist

2 bis 3 Wochen (abhängig von der Bundesdruckerei).

Gebühr/Tarife

  • Antragsteller unter 24 Jahren: EUR 22,80 (6 Jahre gültig)
  • Antragsteller ab 24 Jahren: EUR 37,00 (10 Jahre gültig)
  • vorläufiger Personalausweis: EUR 10,00 (höchstens 3 Monate gültig)

Sonstiges

Die Gebühren können bar oder via EC-Kartenzahlung beglichen werden.

Weiterführende Informationen: erhalten Sie im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern bzw. auf der Seite "Der Personalausweis" oder Sie rufen die Servicenummer "Neuer Personalausweis" an: Tel.: 01801333333 von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr


Hinweis: Gebührenpflichtig: Die Kosten betragen 0,39 €/Min. aus dem dt. Festnetz, max. 0,42 €/Min. aus dem dt. Mobilfunk.

Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


ein Schritt zurück

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung

  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,

  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,

  • bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.

Frist

Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.