Bürgerbüro

Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.

Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:

Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.


Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.

Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.


Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten).

Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung.

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

Online-Dienste

Wiederzulassung von Fahrzeugen

Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben



Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge

Kraftfahrzeug: anmelden

Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges.

Bei der Neu-Anmeldung eines Fahrzeuges muss ein Kennzeichen beantragt werden. Für Privatpersonen gilt: Die Zulassung ist ausschließlich auf den Hauptwohnsitz möglich. Für juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden richtet sich die Zuständigkeit nach deren Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung bzw. Dienststelle. Besteht im Inland kein Firmensitz, so ist die Behörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate),
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=CoC Papier) plus Lieferrechnung,
  • Versicherungsbestätigung,
  • SEPA-Lastschriftmandat Kfz-Steuer
  • Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug, als Nachweis einer Bankverbindung EC- oder Bankkarte,
  • Eine Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (dann Ausweis des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich).

    Zusätzlich bei Firmen:
  • Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister,
  • die Ausweispapiere der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer/Prokurist) sowie dessen Vollmacht.

    Zusätzlich bei Vereinen:
  • Vereinsregisterauszug,
  • Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)

    Zusätzlich bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
  • Einverständniserklärung und Unterschrift der Eltern,
  • deren Ausweise.

Frist

Sofern alle Unterlagen vorliegen, erfolgt die Zulassung sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Die Zahlung kann bar oder auch per EC-Karte erfolgen. Es dürfen keine rückständigen Kfz.-Steuern und Gebühren aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen, ansonsten erfolgt die Zulassung des Fahrzeuges erst nach Zahlung des ausstehenden Betrages.

Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


ein Schritt zurück

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung

  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,

  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,

  • bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.

Frist

Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.