Bürgerbüro

Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.

Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:

Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.


Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.

Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.


Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten).

Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung.

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

Online-Dienste

Wiederzulassung von Fahrzeugen

Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben



Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge

Melderegisterauskunft

Ob Suche nach einer ehemaligen Schulfreundin oder einem ehemaligen Schulfreund, Überprüfen einer Kundenliste oder Aufspüren eines säumigen Schuldners – es gibt viele Situationen, in denen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen nur mit einer Melderegisterauskunft weiterkommen. Diese Auskunft mussten sie früher schriftlich bei der Meldebehörde beantragen. In Völklingen geht das jetzt schneller und einfacher – mit einer Anfrage via Internet sind die Auskünfte, die bislang von den Meldebehörden nach den melderechtlichen Vorschriften schriftlich erteilt werden durften, nunmehr unter den ansonsten gleichen gesetzlichen Voraussetzungen online abrufbar.

Nach Eingabe von Vor- und Familiennamen sowie zwei weiteren Merkmalen, mit denen sich die gesuchte Person eindeutig identifizieren lässt, erhält die anfragende Person umgehend eine so genannte einfache Melderegisterauskunft. Diese einfache Form enthält – wie bisher - ausschließlich Angaben zu Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift. Ist eine Person umgezogen, setzt das System die Anfrage auf Wunsch der antragstellenden Person automatisch im Melderegister der Zuzugsgemeinde fort. Die auch bisher schon mögliche Sammelauskunft über mehrere Personen für Unternehmen kann künftig ebenfalls elektronisch abgefragt werden. Die Auskunft steht Tag und Nacht zur Verfügung.

Hinweis:

Dieser Dienst ist gebührenpflichtig und wird mit 4 € pro Anfrage berechnet. Bei der Internetauskunft entstehen zusätzliche besondere Auslagen in Höhe von 0,70 € je Zahlungsvorgang. Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn

  • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
  • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und
  • deshalb nicht ermittelt werden kann oder
  • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Zahlungsweise ist die Kreditkarte oder EC-Lastschrift.

Eine Selbstauskunft nach Paragraf 8 und 9 des Meldegesetzes ist zur Zeit nicht möglich.

Zur Melderegister-Auskunft

Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


ein Schritt zurück

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung

  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,

  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,

  • bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.

Frist

Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.