Bürgerbüro
Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.
Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:
Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.
Termin-Reservierung Bürgerbüro
Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.
Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:
HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.
Beantragung von Führerscheinen
Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten).
Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung.
Online-Dienste
Wiederzulassung von Fahrzeugen
Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben
Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge
Kraftfahrzeug: ummelden
Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges. Die Zulassung muss immer auf den aktuellen Halter und dessen aktuelle Adresse ausgestellt sein. Sie ist ausschließlich auf den Hauptwohnsitz möglich. Bei einem Umzug oder dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges muss der Antrag auf Zulassung / Umschreibung / Aktualisierung der Daten bei der Zulassungsbehörde des aktuellen Wohnsitzes (bei juristischen Personen -Firmensitz) unverzüglich erfolgen.
Die Änderung ist in der Zulassungsbescheinigung (ZB) II einzutragen und es ist eine neue ZB I auszustellen.
Ab dem 01.01.2015 besteht keine generelle Verpflichtung des Halters mehr, sich bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk neue Kennzeichen zuteilen zu lassen (Verzicht auf Umkennzeichnung). Die Zulassungsbescheinigung I muss allerdings auf jeden Fall berichtigt werden. Diese Berichtigung nimmt die für den neuen Wohnsitz des Fahrzeughalters zuständige Zulassungsstelle vor.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ummeldung ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen, je nach Angebot auch als Download herunterladen, und es zu Hause ausfüllen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Ummeldung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als online-Dienst über das Internet erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate),
- Zulassungsbescheinigung Teil I ( = ehemals Fahrzeugschein),
- Zulassungsbescheinigung Teil II ( = ehemals Fahrzeugbrief), nur bei Kennzeichenwechsel
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung,
- bisherige Kennzeichen (nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt / nicht mehr zugelassen war),
- Versicherungsbestätigung (Zusatz für Firmen siehe am Ende des Textes).
- Ggf.: Reservierungsbestätigung des Wunschkennzeichens,
- Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer (siehe Kraftfahrzeugsteuer);
- bei Zulassung auf Minderjährige: schriftliche Einverständniserklärung der/des Erzeihungsberechtigten und die Vorlage deren/dessen Personalausweises;
bei Vereinen: - Auszug aus dem Vereinsregister,
- Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters
- zusätzlich, wenn Fahrzeug stillgelegt war: - Hauptuntersuchung (auf der Abmeldescheinigung vermerkt und muss noch gültig sein)
Die Versicherungsbestätigung der Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei Ihrer Versicherung. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Ummeldung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Kfz-Zulassungsstellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Steht einer Ummeldung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk.
Zusätzlich bei Firmen: - Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug,
- Vollmacht des Geschäftsführers,
- Kopie des Personalausweises oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers;
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) des Bevollmächtigten.
Frist
Bei Vorlage aller Unterlagen, sofort.
Gebühr/Tarife
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.
Sonstiges
Die Zahlung kann bar oder auch per EC-Karte erfolgen.Es dürfen keine rückständigen Kfz-Steuern und Gebühren aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen, ansonsten erfolgt die Zulassung des Fahrzeuges erst nach Zahlung des ausstehenden Betrages.
Fachdienst 33 - Bürgerbüro
Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro
06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de
Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge
Kraftfahrzeug: abmelden
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung
bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,
das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,
bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.
Frist
Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.
Gebühr/Tarife
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.
Sonstiges
Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.