Bürgerbüro
Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.
Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:
Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.
Termin-Reservierung Bürgerbüro
Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.
Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:
HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.
Beantragung von Führerscheinen
Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten).
Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung.
Online-Dienste
Wiederzulassung von Fahrzeugen
Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben
Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge
Führungszeugnis
Es gibt drei Arten von Führungszeugnissen:
- Für private Zwecke (Beleg-Art N): Das Führungszeugnis wird per Post nach Hause gesandt.
- Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O bzw. OG): Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die angegeben ist.
- Erweitertes Fühungszeugnis für private Zwecke und zur Vorlage bei einer Behörde (Es muss ein Nachweis hierfür des jeweilgen Arbeitsgebers oder Behörde vorliegen)
Antragsteller können verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
Der Antrag ist persönlich zu stellen (ab dem 14 Lebensjahr möglich). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.
Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein. In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen.
Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.
Verfahrensablauf
Besonderheiten: Ausstellung ab 14 Jahre möglich - der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
- Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Frist
2-3 Wochen
Gebühr/Tarife
13,00 Euro
Sonstiges
Zahlungsart: bar oder per EC-Karte. Ausstellung ab 14 Jahre möglich - Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Online-Beantragung
Online-Beantragung eines Führungszeugnisses
buergerbuero(at)voelklingen.de
Fachdienst 33 - Bürgerbüro
Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro
06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de
Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge
Kraftfahrzeug: abmelden
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung
bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,
das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,
bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.
Frist
Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.
Gebühr/Tarife
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.
Sonstiges
Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.