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Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges.
Bei der Neu-Anmeldung eines Fahrzeuges muss ein Kennzeichen beantragt werden. Für Privatpersonen gilt: Die Zulassung ist ausschließlich auf den Hauptwohnsitz möglich. Für juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden richtet sich die Zuständigkeit nach deren Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung bzw. Dienststelle. Besteht im Inland kein Firmensitz, so ist die Behörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten zuständig.
Sofern alle Unterlagen vorliegen, erfolgt die Zulassung sofort.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.
Die Zahlung kann bar oder auch per EC-Karte erfolgen. Es dürfen keine rückständigen Kfz.-Steuern und Gebühren aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen, ansonsten erfolgt die Zulassung des Fahrzeuges erst nach Zahlung des ausstehenden Betrages.
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro
06898 / 13-0
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